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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 1 W 425/08
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 | |
RVG VV Nr. 3104 | |
RVG VV Nr. 3105 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 425/08
In Sachen
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Juli 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2008 am 18. September 2008 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 und dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden, in den Anträgen vom 18. Februar 2008 und 22. April 2008 berechneten Kosten auf 1.750,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 von 1.704,73 EUR sowie seit dem 29. Mai 2008 von 45,94 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600,00 EUR zu tragen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung statt der geltend gemachten 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Ansatz gebracht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch dann, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung zwar die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Rechtsanwalt der erschienenen Partei aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus weitere Tätigkeiten entfaltet, insbesondere mit dem Gericht die Sach- und Rechtslage erörtert (BGH NJW 2007, 1692 = BGH Report 2007, 530 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht nur eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage, also der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auslösen, sondern auch eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Bischoff RVG Kompaktkommentar VV 3105 Rn. 24). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum eine Erörterung von Zulässigkeitsfragen kostenrechtlich anders behandelt werden sollte, als eine Erörterung der Schlüssigkeit einer Klage. Dies gilt namentlich für den hier vorliegenden Fall einer Säumnis des Klägers, für den es dem Beklagten obliegt, bei bestehenden Zweifeln an den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen diese zu beweisen (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 330 Rn. 2 m.w.N.). Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Verhandlung zur Hauptsache (Musielak/Stadler a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Die Erörterung der Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt sich auch nicht allein auf Fragen der Prozess- oder Sachleitung. Wäre es dem Beklagtenvertreter im Termin vom 12. Februar 2008 nicht gelungen, die Zweifel des Landgerichts an seiner örtlichen Zuständigkeit auszuräumen, so hätte das Landgericht die Klage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW RR 1986, 1041) nicht durch Sachurteil aufgrund der Säumnis der Klägerin, sondern durch kontradiktorisches Urteil als unzulässig abweisen müssen. Ein solches Urteil würde sich sowohl hinsichtlich des zulässigen Rechtsbehelfs als auch hinsichtlich seiner Rechtskraft von einem Klage abweisenden Versäumnisurteil unterscheiden.
Mithin erhöhen sich die dem Beklagten zu erstattenden Gebühren, ausgehend von dem vom Landgericht festgesetzten Betrag in Höhe von 1.312,51 EUR um 438,16 EUR (0,75-Gebühr bei einem Wert von 10.838,56 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) auf 1.750,67 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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